(1) |
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen und sonstigen
Satzungen nach diesem Gesetzbuch soll in der Abwägung den Belangen,
die sich aus der Entwicklung Berlins als Hauptstadt Deutschlands ergeben,
und den Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes für die
Wahrnehmung ihrer Aufgabe besonders Rechnung getragen werden.
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(2) |
Die Belange und Erfordernisse nach Absatz 1 werden
zwischen Bund und Berlin in einem Gemeinsamen Ausschuß erörtert.
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(3) |
Kommt es in dem Ausschuß zu keiner Übereinstimmung,
können die Verfassungsorgane des Bundes ihre Erfordernisse
eigenständig feststellen; sie haben dabei eine geordnete städtebauliche
Entwicklung Berlins zu berücksichtigen. Die Bauleitpläne
und sonstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch sind so anzupassen,
daß den festgestellten Erfordernissen in geeigneter Weise
Rechnung getragen wird.
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(4) |
Haben die Verfassungsorgane des Bundes Erfordernisse
nach Absatz 3 Satz 1 festgestellt und ist zu deren Verwirklichung
die Aufstellung eines Bauleitplans oder einer sonstigen Satzung nach
diesem Gesetzbuch geboten, soll der Bauleitplan oder die Satzung aufgestellt
werden.
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(5) |
(weggefallen)
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(6) |
(weggefallen)
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(7) |
Die Entwicklung der Parlaments- und Regierungsbereiche
in Berlin entspricht den Zielen und Zwecken einer städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme nach § 165
Abs. 2.
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(8) |
Ist im Rahmen von Genehmigungs-, Zustimmungs- oder sonstigen Verfahren
für Vorhaben der Verfassungsorgane des Bundes Ermessen auszuüben
oder sind Abwägungen oder Beurteilungen vorzunehmen, sind die
von den Verfassungsorganen des Bundes entsprechend Absatz 3 festgestellten
Erfordernisse mit dem ihnen nach dem Grundgesetz zukommenden Gewicht
zu berücksichtigen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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(9) |
(weggefallen)
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