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(1) |
Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde
die Entscheidung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen
im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 bis längstens
zum 31. Dezember 1998 auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat,
einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu
ergänzen und beabsichtigt zu prüfen, ob Darstellungen zu
Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs.
3 Satz 3 in Betracht kommen. Satz 1 gilt entsprechend für einen
Antrag der für Raumordnung zuständigen Stelle, wenn diese
die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Zielen der
Raumordnung zu Windenergieanlagen eingeleitet hat.
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(2) |
Die Länder können bestimmen,
daß die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz
1 Nr. 1 Buchstabe c bis zum 31. Dezember 2004 nicht anzuwenden ist.
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