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(1) |
§ 233 ist auf Verfahren,
Pläne, Satzungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage des
Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch eingeleitet, in Kraft getreten
oder wirksam geworden sind, entsprechend anzuwenden.
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(2) |
Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998
förmlich eingeleitet worden sind, kann die Eingriffsregelung
nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997
geltenden Fassung weiter angewendet werden.
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