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(1) |
Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit
des Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen Vorschriften
anzuwenden.
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(2) |
Satzungen, die auf Grund von §
25 des Bundesbaugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzungen
nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weiter.
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