Die Länder können durch Gesetz den Kammern und Senaten für
Baulandsachen die Verhandlung und Entscheidung über Maßnahmen
der Enteignung und enteignungsgleiche Eingriffe, die die in §
86 genannten Gegenstände betreffen und auf Landesrecht beruhen
oder nach Landesrecht vorgenommen werden, und über Entschädigungsansprüche
übertragen sowie die Vorschriften dieses Teils für anwendbar erklären. |