BauGB - §232. Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen

Bücherschrank Die Länder können durch Gesetz den Kammern und Senaten für Baulandsachen die Verhandlung und Entscheidung über Maßnahmen der Enteignung und enteignungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten Gegenstände betreffen und auf Landesrecht beruhen oder nach Landesrecht vorgenommen werden, und über Entschädigungsansprüche übertragen sowie die Vorschriften dieses Teils für anwendbar erklären.
Zur Übersicht BauGB bzw. zur Übersicht Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen §217 - §232 BauGB


HomeHome

EnzyklopädieZurück
SiteService.delast update 24.09.2024