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(1) |
Über die Berufung und
die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, Senat für
Baulandsachen, in der Besetzung mit zwei Richtern des Oberlandesgerichts
einschließlich des Vorsitzenden und einem hauptamtlichen Richter
eines Oberverwaltungsgerichts.
§ 220 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
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(2) |
Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen
und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen
einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht für die
Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuweisen, wenn die Zusammenfassung
für eine Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren
sachdienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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(3)
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Vor dem nach Absatz 2 bestimmten Gericht
können sich die Beteiligten auch durch Rechtsanwälte vertreten
lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, das ohne die
Regelung des Absatzes 2 zur Entscheidung über die Berufungen
und Beschwerden zuständig wäre.
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