BauGB - §220. Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen

Bücherschrank
(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Kammern für Baulandsachen gebildet. Die Kammer für Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei Richtern des Landgerichts einschließlich des Vorsitzenden sowie einem hauptamtlichen Richter eines Verwaltungsgerichts. Die Vorschriften über den Einzelrichter sind nicht anzuwenden.

(2)

 

Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Vertreter werden von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Obersten Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
Zur Übersicht BauGB bzw. zur Übersicht Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen §217 - §232 BauGB


HomeHome

EnzyklopädieZurück
SiteService.delast update 24.09.2024