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(1) |
Bei den Landgerichten werden eine oder
mehrere Kammern für Baulandsachen gebildet. Die Kammer für
Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei Richtern des Landgerichts
einschließlich des Vorsitzenden sowie einem hauptamtlichen Richter
eines Verwaltungsgerichts. Die Vorschriften über den Einzelrichter
sind nicht anzuwenden.
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(2)
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Die Richter der Verwaltungsgerichte und
die für den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Vertreter
werden von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen
Obersten Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
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