Sind überbaute Flächen in dem Bebauungsplan als Baugrundstücke
für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder
Grünflächen festgesetzt, dürfen auf ihnen Vorhaben,
die eine wertsteigernde Änderung baulicher Anlagen zur Folge
haben, nur zugelassen und für sie Befreiungen von den Festsetzungen
des Bebauungsplans nur erteilt werden, wenn der Bedarfs- oder Erschließungsträger
zustimmt oder der Eigentümer für sich und seine Rechtsnachfolger
auf Ersatz der Werterhöhung für den Fall schriftlich verzichtet,
daß der Bebauungsplan durchgeführt wird. Dies gilt auch
für die dem Bebauungsplan nicht widersprechenden Teile einer
baulichen Anlage, wenn sie für sich allein nicht wirtschaftlich
verwertbar sind oder wenn bei der Enteignung die Übernahme
der restlichen überbauten Flächen verlangt werden kann.
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