Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen für
Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des §
1 a Abs. 3 umfassen auch Ersatzmaßnahmen nach den Vorschriften
der Landesnaturschutzgesetze. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang
zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit dies mit
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung
sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. |