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(1) |
Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag,
durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück
gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder
ein Erbbaurecht zu begründen, von der beurkundenden Stelle in
Abschrift dem Gutachterausschuß zu übersenden. Dies gilt
auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn diese
getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend für die Einigung
vor einer Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluß,
den Beschluß über die Vorwegnahme einer Entscheidung im
Umlegungsverfahren, den Beschluß über die Aufstellung eines
Umlegungsplans, den Grenzregelungsbeschluß und für den
Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren.
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(2) |
Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen Finanzamt für
Zwecke der Besteuerung übermittelt werden. Vorschriften, nach
denen Urkunden oder Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften
vorzulegen sind, bleiben unberührt.
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(3) |
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei berechtigtem
Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen
(§ 199 Abs. 2 Nr. 4).
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