Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Bildung und das Tätigwerden der Gutachterausschüsse
und der Oberen Gutachterausschüsse, soweit in diesem Gesetzbuch
nicht bereits geschehen, die Mitwirkung der Gutachter und deren
Ausschluß im Einzelfall,
2. die Aufgaben des Vorsitzenden,
3. die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäftsstelle,
4. die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung, die
Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie die Veröffentlichung
der Bodenrichtwerte und sonstiger Daten der Wertermittlung und
die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,
5. die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden
zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung,
6. die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gutachterausschuß
und den Oberen Gutachterausschuß und
7. die Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses
und des Oberen Gutachterausschusses
zu regeln.