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(1) |
Bei der Vorbereitung und
Durchführung städtebaulicher Maßnahmen sind Maßnahmen
zur Verbesserung der Agrarstruktur, insbesondere auch die Ergebnisse
der Vorplanung nach
§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes",
zu berücksichtigen. Ist zu erwarten, daß Maßnahmen
zur Verbesserung der Agrarstruktur zu Auswirkungen auf die bauliche
Entwicklung des Gemeindegebiets führen, hat die Gemeinde darüber
zu befinden, ob Bauleitpläne aufzustellen sind und ob sonstige
städtebauliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen.
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(2) |
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat die
obere Flurbereinigungsbehörde zu prüfen, ob im Zusammenhang
damit eine Flurbereinigung oder andere Maßnahmen zur Verbesserung
der Agrarstruktur einzuleiten sind.
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(3) |
Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehörde
und, sofern die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
von anderen Stellen durchgeführt werden, diese bei den Vorarbeiten
zur Aufstellung der Bauleitpläne möglichst frühzeitig
zu beteiligen.
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