Der Eigentümer eines im städtebaulichen Entwicklungsbereich
gelegenen Grundstücks kann von der Gemeinde die Übernahme des
Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung
zum städtebaulichen Entwicklungsbereich oder den Stand der Entwicklungsmaßnahme
wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten
oder in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen.
Die Vorschrift des § 145 Abs. 5 Satz 2 bis 5
ist entsprechend anzuwenden. |