BauGB - §168. Übernahmeverlangen

Bücherschrank Der Eigentümer eines im städtebaulichen Entwicklungsbereich gelegenen Grundstücks kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich oder den Stand der Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Die Vorschrift des § 145 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Zur Übersicht BauGB bzw. zur Übersicht Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen §165 - §171 BauGB


HomeHome

EnzyklopädieZurück
SiteService.delast update 24.09.2024