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            | (1) | Der Beitragspflicht unterliegen 
            Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung 
            festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden 
            dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche 
            oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, 
            wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten 
            baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde 
            gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht 
            unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung. 
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            | (2) | Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung 
              der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald 
              die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt 
              werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 
              128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsteht die Beitragspflicht mit der 
              Übernahme durch die Gemeinde.
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            | (3) | Für ein Grundstück, 
            für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem 
            Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag 
            bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags 
            verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt 
            wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen 
            begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen 
            innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist 
            mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der 
            Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht 
            sechs Jahre nach Erlaß des Vorausleistungsbescheids noch nicht 
            entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn 
            die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar 
            ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung 
            mit 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank 
            jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über 
            die Ablösung des Erschließungsbeitrags im ganzen vor Entstehung 
            der Beitragspflicht treffen. 
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