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(1) |
Der Beitragspflicht unterliegen
Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung
festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden
dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche
oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht,
wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten
baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde
gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht
unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
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(2) |
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung
der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald
die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt
werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des §
128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsteht die Beitragspflicht mit der
Übernahme durch die Gemeinde.
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(3) |
Für ein Grundstück,
für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem
Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag
bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags
verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt
wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen
begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen
innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist
mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der
Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht
sechs Jahre nach Erlaß des Vorausleistungsbescheids noch nicht
entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn
die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar
ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung
mit 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über
die Ablösung des Erschließungsbeitrags im ganzen vor Entstehung
der Beitragspflicht treffen.
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