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            | (1) |  Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand 
              für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage 
              erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene 
              Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer 
              Erschließungseinheit(§ 130 Abs. 2 Satz 3) bei der Verteilung 
              des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
 
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            | (2) | Verteilungsmaßstäbe sind 1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; 2. die Grundstücksflächen;3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage. Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden 
              werden.
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            | (3) | In Gebieten, die nach dem 
            Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn 
            eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig 
            ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, 
            daß der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß 
            entsprochen wird. 
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