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(1) |
Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand
für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage
erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene
Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer
Erschließungseinheit
(§ 130 Abs. 2 Satz 3) bei der Verteilung
des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
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(2) |
Verteilungsmaßstäbe sind
1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2. die Grundstücksflächen;
3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden
werden.
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(3) |
In Gebieten, die nach dem
Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn
eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig
ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden,
daß der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß
entsprochen wird.
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