(1)
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Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterhalten oder durch ein
neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von
der Enteignung Betroffene zugleich persönlich, so übernimmt
der Enteignungsbegünstigte die Schuld in Höhe der Hypothek.
Die §§ 415 und 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend;
als Veräußerer im Sinne des § 416 ist der von der Enteignung
Betroffene anzusehen.
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(2) |
Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld,
die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen
Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene
zugleich persönlich haftet, sofern er spätestens in dem
nach § 108 anzuberaumenden Termin die gegen ihn bestehende Forderung
unter Angabe ihres Betrags und Grunds angemeldet und auf Verlangen
der Enteignungsbehörde oder eines Beteiligten glaubhaft gemacht
hat.
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