Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile
ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit
diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung
für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung
ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit
und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für
1. den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige
Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit
oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden
Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands,
der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen
Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen;
2. die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils
oder eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden
Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung des Rechts
an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht,
soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung
nach Nummer 1 berücksichtigt ist;
3. die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung
erforderlich werdenden Umzug
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