Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt
der Unanfechtbarkeit ändern, wenn
1. der Bebauungsplan geändert wird,
2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die
Änderung notwendig macht oder
3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.
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