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(1) |
Für die Errechnung der den beteiligten
Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile
(Sollanspruch) ist entweder von dem Verhältnis der Flächen
oder dem Verhältnis der Werte auszugehen, in dem die früheren
Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden haben. Der
Maßstab ist von der Umlegungsstelle nach pflichtmäßigem
Ermessen unter gerechter Abwägung der Interessen der Beteiligten
je nach Zweckmäßigkeit einheitlich zu bestimmen.
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(2) |
Sind alle Beteiligten einverstanden, so
kann die Verteilungsmasse auch nach einem anderen Maßstab aufgeteilt
werden.
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