Grundsätzlich muß jeder Kauf eines Grundstücks notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden, d.h. die Mitwirkung eines Notars ist beim Kauf bzw. Verkauf von Grundstücken gesetzlich vorgeschrieben. Damit verbunden sind Kosten, die in der Kostenordnung (KostO) geregelt sind. Die Höhe der zu zahlenden Gebühren hängt sowohl vom zugrunde liegenden Geschäftswert (Kaufpreis) als auch von der Art der angefallenen Geschäftsvorgänge (z.B. Beurkundung des Kaufvertrages, Eintragung der Auflassung, Eintragung der Grundschuld etc.) ab. Detaillierte Auskünfte können bei einem Notar eingeholt werden. Im Schnitt kann man aber bei Kauf und damit verbundener Erstfinanzierung einer Immobilie mit Gebühren in Höhe von 1,5 - 2,0% des Kaufpreises rechnen. Bei einer Anschlußfinanzierung können Sie mit 0,3 - 0,4% der Höhe der Grundschuld oder Hypothek an Gebühren rechnen. Diese werden durch Änderungen der Grundbucheintragungen verursacht. Die steuerliche Behandlung der Notarkosten hängt davon ab, ob sie als Geldbeschaffungskosten oder als Anschaffungskosten zu betrachten sind in direktem Zusammenhang mit der Kreditgewährung z.B. bei der Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden zur Kreditsicherung, werden sie wie Werbungskosten behandelt, die Kosten für die Beglaubigung des Kaufvertrages wiederum zählen zu den Anschaffungskosten des Grundstückes bzw. Gebäudes. |