Die Kündigung beinhaltet eine einseitige Erklärung des Darlehensnehmers oder Darlehensgebers zur Beendigung des Darlehensvertrages. Hypothekendarlehen der Hypothekenbanken sind seitens des Kreditinstitutes bei vertragsgemäßer Abwicklung unkündbar. Der Kunde kann dagegen das Darlehen zu bestimmten vertraglich vereinbarten Terminen beenden, in der Regel bei Ablauf der Zinsfestschreibung. Bei vorzeitiger Kündigung durch den Kreditnehmer kann die Bank ein Aufhebungsentgelt erheben, dessen Berechnungsmethode vom BGH festgeschrieben ist. Bei Zinsfestschreibungen die länger als 10 Jahren sind, kann der Darlehensnehmer nach Ablauf von 10 Jahren kündigen, ohne daß dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werden darf. Dies ist in §609a BGB festgelegt. |