Vollständige Abschrift aller zu einem Grundstück bestehenden Grundbucheintragungen, die jeder Dritte mit berechtigtem Interesse anfordern kann. Daraus sind auch ältere und bereits gelöschte Einträge zu erkennen. Die rangrichtige Eintragung einer Grundschuld ist gegenüber dem Darlehensgeber durch einen beglaubigten Grundbuchauszug nachzuweisen. |