Bei der Errichtung von Bauwerken und sonstigen Anlagen (Wohn- und Geschäftshäuser, Fabriken, Gaststätten, Sportplätze u.a.m.) ist der Bauherr kraft Gesetzes verpflichtet, ausreichende und geeignete Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge einzurichten. Grundsätzlich müssen diese Abstellmöglichkeiten auf dem Baugrundstück
selbst geschaffen werden; in Ausnahmefällen können sie auf einem in der
Nähe gelegenen Grundstück errichtet werden.
Wenn auf diese Weise Parkmöglichkeiten nicht geschaffen werden können
(z.B. wegen Platzmangel in der Großstadt), kann sich der Bauherr statt
dessen der betreffenden Gemeinde gegenüber verpflichten, sich in angemessener
Höhe an den Kosten für die Herstellung der vorgeschriebenen Garagen und
Einstellplätze zu beteiligen, wenn
die Gemeinde ihrerseits die Erstellung der Plätze übernimmt (z.B. durch
die Anlage von Parkplätzen oder den Bau von Parkhäusern). |