Baufinanzierungslexikon

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Buchstabe - F

Forderungsabtretung

1. Vertragliche Forderungsabtretung

Die Übertragung einer Forderung kann gemäß § 398 BGB durch Vertrag zwischen Altgläubiger (Zedent) und Neugläubiger (Zessionar) erfolgen.

Der Schuldner wird durch §§ 404 ff. BGB geschützt: Er kann seine Einwände gegen die Forderung des Zedenten auch gegen den Zessionar geltend machen. Bei Unkenntnis der Abtretung kann er an den alten Gläubiger befreiend zahlen (§§ 407 ff. BGB).

Es gilt das strenge Prioritätsprinzip: Tritt ein Zedent dieselbe Forderung zweifach ab, so erhält nur der erste Zessionar die Forderung. Ein Gutglaubenserwerb von Forderungen existiert nicht.

Der Forderungsabtretung liegt regelmäßig ein Kausalgeschäft zugrunde, so daß ähnlich der Übereignung einer Sache die Forderungsabtretung nur ein Erfüllungsakt ist. Als Kausalgeschäft kommen in Betracht:

  • Forderungskauf (§ 433 BGB), so vor allem beim Factoring;
  • Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) bei der Einziehungsermächtigung zugunsten eines Inkassounternehmens;
  • Sicherungsabrede bei der Sicherungszession zugunsten eines Kreditgebers.
Gesetzeswidrig ist die Abtretung von Arzthonoraren und Rechtsanwaltshonoraren, da diese Personengruppen durch eine Zession gegen ihre Verschwiegenheitspflicht gem. § 203 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB verstoßen; BGHZ 115, 123 = JuS 1992, 153; BGHZ 122, 115 = JuS 1993, 865.

Forderungen sind nur abtretbar, soweit sie pfändbar sind (§ 400 BGB). Die Pfändungsgrenzen ergeben sich aus §§ 850 - 850 k ZPO. Sie sind daran ausgerichtet, daß der Schuldner soviel von seinem Einkommen behalten soll, daß der Lebensunterhalt bestritten werden kann und er nicht etwa der Sozialhilfe anheim fällt. Deshalb sind die Pfändungsgrenzen nach Einkommen und Unterhaltsverpflichtungen gestaffelt.

Mit der Forderung gehen akzessorische Sicherheiten - Bürgschaft, Hypothek, Pfandrecht - auf den Zessionar über (§ 401 BGB).

Dies gilt nicht für abstrakte Sicherheiten, die durch Rechtsgeschäft zusammen mit der Forderung übertragen werden müssen (Sicherungseigentum, Grundschuld, Ansprüche aus Sicherungszession). Häufig ist der Zedent zur Übertragung der abstrakten Sicherheiten an den Zessionar verpflichtet (AGL: Abtretungsvertrag).
 

2. Gesetzlicher Forderungsübergang

Ebenso kann der Gesetzgeber den Forderungsübergang anordnen. In den Fällen des gesetzlichen Forderungsübergangs gelten die §§ 398 ff. BGB gem. § 412 BGB.
  • § 774 Abs. 1 BGB (Bürge);
  • § 1143 Abs. 1 BGB (Hypothekenschuldner);
  • § 1607 Abs. 3 BGB (Unterhalt);
  • § 67 VVG (Versicherer);
  • § 6 EFZG (Arbeitgeber);
  • im Sozialrecht sind wichtig: § 115 SGB X; §§ 187, 203, 332 SGB III; § 91 BSHG.

3. Ausschluß der Forderungsabtretung (§ 399 BGB, § 354a HGB)

Der Schuldner hat oft ein Interesse, die Forderungsabtretung zu untersagen, da es für ihn aufwendig sein kann, den richtigen Gläubiger ausfindig zu machen. Dem trägt § 399 BGB Rechnung.

Bis 1994 ergaben sich aus der Regelung des § 399 2. Fall BGB, wonach die Parteien durch Vertrag die Forderungsabtretung ausschließen konnten, erhebliche Rechtsprobleme. Durch diese Regelung war die Forderung für den Gläubiger wirtschaftlich nicht verfügbar. Trat er sie dennoch ab, so konnte die Abtretung erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, in dem der Schuldner seine Zustimmung gab (§ 185 Abs. 2 BGB). Zwischenzeitliche Pfändungsgläubiger beim Zedenten gingen dem Zessionar also vor (BGH 29.6.89 NJW 1990, 109 = BGHZ 108, 172 = JuS 1990, 230 = Ja 1990, 18 - Lüftungseinrichtungen). Einziehungsermächtigung, verlängerter Eigentumsvorbehalt von Lieferanten und Sicherungszession zugunsten der Banken gingen ins Leere.

Mit der Einfügung von § 354a HGB hat sich die Situation grundlegend gewandelt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr und bei der Öffentlichen Hand als Schuldner ist das Abtretungsverbot nicht mehr wirksam (§ 354a S. 1 HGB). Zum Schutz des Schuldners kann dieser aber in solch einem Fall auch in Kenntnis der Abtretung an den alten Gläubiger befreiend zahlen (§ 354a S. 2 HGB ergänzt insoweit § 407 BGB). Daher ist die Abtretung selbst bei Offenlegung für den Zessionar doch nur von begrenztem Wert, es sei denn er ließe sie vom Schuldner genehmigen.

4. Schuldnerschutz (§§ 404 ff. BGB, 25 I 2 HGB)

Da der Schuldner bei der Forderungsübertragung nicht beteiligt wird, soll er darunter nicht leiden. Seine Einwände gegen den Altgläubiger kann er auch gegen den Neugläubiger geltend machen (§ 404 BGB). Er kann sogar mit einer Forderung gegen den Altgläubiger auch nach der Abtretung noch aufrechnen (§ 406 BGB).

Vor stillen Abtretungen wird der Schuldner geschützt, indem er befreiend an den Altgläubiger leisten kann (§ 407 BGB) oder bei Doppelabtretung an den ihm bekannten Scheingläubiger (§ 408 BGB). Ebenso kann sich der Schuldner auf eine Anzeige verlassen (§ 409 BGB). Allerdings wird nur der gutgläubige Schuldner geschützt ( § 407 Abs. 1 BGB letzter Teilsatz).

Der § 25 I 2 HGB gewährt in seinem Anwendungsbereich (dazu bei seinem wichtigsten Anwendungsfall, dem Unternehmenskauf) einen dem § 407 BGB genau entgegengesetzten Schutz. Zwar wirkt in beiden Fällen die Leistung an den vermeintlichen Forderungsinhaber befreiend. Ist dies bei § 407 BGB der Zedent, so regelt § 25 I 2 HGB indes den Fall, daß eine Abtretung gar nicht erfolgt ist, aber an den vermeintlichen Zessionar geleistet wurde. Diese Regelung macht Sinn, weil die Firmenfortführung suggeriert, daß mit dem Wechsel des Unternehmensträgers auch die Gläubigerstellung im Wege der Abtretung gewechselt ist. Man soll sich weiterhin "an das Unternehmen" und damit an den neuen Unternehmensträger halten dürfen. Diese Rechtsfolge tritt allerdings in drei Fällen nicht ein:

  • Der Veräußerer hat nicht in die Fortführung der Firma eingewilligt (s. § 22 I HGB), § 25 I 2 a.E. HGB;
  • Das Ausbleiben der Abtretung wurde ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht, § 25 II Alt. 1 HGB;
  • Das Ausbleiben der Abtretung wurde dem Schuldner mitgeteilt, § 25 II Alt. 2 HGB.

Die Gläubiger müssen bei solchen befreienden Leistungen des Schuldners den Ausgleich unter sich ausmachen. §816 Abs. 2 BGB ist die Ausgleichsvorschrift: Der wahre Gläubiger hat gegen den nichtberechtigten Leistungsempfänger einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten.

5. Sicherungszession (Kreditsicherheiten)

Die wichtigste Fallgruppe ist die Sicherungszession. Sie ist regelmäßig stille Zession, wird also dem Schuldner nicht angezeigt. Darin liegt auch ihre große Bedeutung als Kreditsicherungsmittel. Dagegen hat die Verpfändung von Forderungen wegen der notwendigen Offenlegung (§ 1280 BGB) ebensowenig Bedeutung wie das Besitzpfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 ff. BGB). Der Zessionar wird also formell Forderungsinhaber. Er kann der Pfändung der Forderung beim Zedenten mit der Drittwiderspruchsklage entgegentreten (§ 771 ZPO). Beim Konkurs des Zedenten kann er allerdings nur - wie ein Pfandgläubiger - abgesonderte Befriedigung verlangen (§ 48 KO / § 51 Nr. 1 InsO). Diese Stellung des Sicherungszessionars entspricht der des Sicherungseigentümers.

Globalzession: Formular der Banken
 

a) Drei Rechtsgeschäfte

Da es sich um eine abstrakte (treuhänderische) Sicherheit handelt, sind drei Rechtsgeschäfte zu unterscheiden:
  • Kreditgewährung durch Bank (§ 607 BGB) oder Lieferant (verlängerter Eigentumsvorbehalt, § 455 BGB),
  • Sicherungszession (§§ 398 ff. BGB) und
  • Sicherungsabrede, die den treuhänderischen Umgang mit der Forderung regelt.
In dem Formular der Banken zur Globalzession finden sich Zession und Sicherungsabrede vermischt. Dort sind Pflichten des Kunden geregelt, den Forderungsbestand regelmäßig der Bank (dem Zessionar) anzuzeigen. Der Kunde wird ermächtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen (als Folge der stillen Zession). Bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden wird die Bank befugt, die Zession offen zu legen.
 

b) Bestimmtheit der Forderungen

Wie bei der Sicherungsübereignung wird die Rechtsinhaberschaft an den Forderungen allein durch Vertrag übertragen. Daher liegt es nahe, daß das Bestimmtheitsprinzip verletzt wird. In der Zwangsvollstreckung und im Konkurs muß aber genau feststellbar sein, wem eine Forderung zusteht. Die Rechtsprechung ist allerdings bei der Globalzession großzügiger als bei der Sicherungsübereignung. Selbst wenn sich nur mühsam aus den Büchern entnehmen läßt, wem die Forderungen zustehen, wird die Globalzession dennoch als rechtmäßig akzeptiert (BGHZ 70, 89). Prinzipiell stellt die Globalzession kaum Bestimmtheitsprobleme, weil ja alle Forderungen abgetreten sind. Auch die künftigen Forderungen können bereits vorweg abgetreten werden. Anders ist die Situation, wenn nur ein Teilbestand abgetreten ist (Beispiel: Forderungen gegen Schuldner A-K). Schwieriger wird es, wenn Forderungen von Lieferanten aus verlängertem Eigentumsvorbehalt zu beachten sind. Und dies ist regelmäßig der Fall.
 

c) Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt

Wegen des Prioritätsprinzips würden bei Kollisionen zwischen Banken-Abtretungen und Lieferanten-Abtretungen regelmäßig die Lieferanten das Nachsehen haben. Denn die Globalzession zugunsten der Bank wird meist langfristig vereinbart und hätte immer Priorität vor dem verlängertem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten. Die Rechtsprechung hat in den 50er Jahren den Schutz der Lieferanten für wichtig erachtet, da der verlängerte Eigentumsvorbehalt ihre einzige Sicherheit ist. Daher wurde die Globalzession insoweit für sittenwidrig erachtet, als sie den verlängerten Eigentumsvorbehalt unmöglich machte. Deshalb nehmen die Banken in ihren Formularen die Forderungen aus der Globalzession heraus, die typischer Weise als Lieferantensicherheit dienen.

Dingliche Verzichtsklausel: Rechte von Vorbehaltslieferanten: Falls an die Bank eine Forderung abgetreten ist, die von einem Lieferanten des Sicherungsgebers aufgrund eines branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalts gegenwärtig oder zukünftig berechtigterweise in Anspruch genommen werden kann, soll die Abtretung erst mit Erlöschen des verlängerten Eigentumsvorbehalts wirksam werden.

Beim echten Factoring kauft die Bank die Forderungen und bezahlt sie dem Kunden. Daher kollidiert es nicht mit den Lieferantenkrediten: Der Kunde kann mit dem erhaltenen Geld den Lieferantenkredit bezahlen. Beim unechten Factoring dagegen wird nur ein Vorschuß auf die Forderungen geleistet. Das Bonitätsrisiko behält der Kunde, der bei Uneinbringlichkeit der Forderung wieder rückbelastet wird. Es kollidiert mit den Interessen der Lieferanten und ist ebenso wie die Globalzession insoweit nichtig (BGHZ 82, 50 = NJW 1982, 164).

Ein Sonderproblem stellt sich, wenn die Bank in der Sicherungsabrede vorschreibt, daß der Kunde dafür Sorge tragen soll, daß seine Schuldner auf das Bankkonto des Kunden ihre Zahlungen überweisen sollen (Zahlstellenklausel). Denn auf diese Weise wird der Kreditsaldo des Kontos vermindert, ohne daß die Bank als Zessionarin auftreten muß. Auch wenn sie also den Lieferanten Priorität einräumt, zahlen die Schuldner gem. § 407 BGB an den alten Gläubiger - nämlich den Bankkunden - befreiend. Die Rechtsprechung behilft sich damit, daß sie eine solche Empfangnahme der Leistung als Umgehung des Lieferantenschutzes bewertet und dem Lieferanten den Herausgabeanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gewährt.


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