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Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die
Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der
Übergang kann nicht zum Nachteile des Gläubigers geltend gemacht werden.
Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen
bestehenden Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.
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