Die Fälligkeit bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem ein Vertragspartner die von ihm geschuldete Leistung zu erbringen hat, wie z.B. Zahlung von Zins und Tilgung, aber auch die Bereitstellung oder Auszahlung eines Darlehens. Die Fälligkeit ist im Bauvertragsrecht unterschiedlich geregelt. So wird der Werklohn der Handwerker und Bauunternehmer nach BGB-Vertrag mit der Abnahme der Bauleistung fällig. Bei einem VOB-Vertrag kann der Vertragspartner ggf. Abschlagszahlungen verlangen. Die Schlußzahlung muss lediglich binnen zweier Monate, nachdem eine nachprüfbare Rechnung vorgelegt wurde, beglichen werden. Das Architektenhonorar setzt ebenfalls die abnahmefähige Erbringung der Leistung und die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung voraus. Im Mietrecht wird in der Regel eine Vorfälligkeit hinsichtlich der Mietzinszahlungen vereinbart (am Anfang eines Monats, nicht am Ende, wie das Gesetz es vorsieht). Beim Makler wird der Provisionsanspruch fällig, sobald er entstanden ist. |