Durch die Preisgabenverordnung (PAngV) muß bei Krediten als Preis die Gesamtbelastung pro Jahr in Prozent angegeben werden. Bei Krediten, deren Konditionen für die gesamte Laufzeit des Darlehens festgeschrieben sind, heißt dieser Preis "effektiver Jahreszins". Wenn jedoch eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmter Faktoren während der Laufzeit vorbehalten ist, wird er mit "anfänglicher effektiver Jahreszins" bezeichnet. Im wesentlichen wird der Effektivzins vom Nominalzins , dem Auszahlungskurs (Damnum), der Tilgung, der Tilgungsverrechnung (soweit der Termin der Tilgungsverrechnung von den Zahlungsterminen abweicht) und der Zinsfestschreibungsdauer bestimmt. Mit Hilfe des Effektivzinses können nur Darlehensangebote mit gleicher
Zinsfestschreibung verglichen werden. |
Neue Effektivzinsberechnung nach der Preisangabenverordnung Zum 1. September 2000 trat eine neue Preisangabenverordnung in Kraft, die unter anderem die Berechnung des Effektivzinses bei Verbraucherkrediten neu regelt. Diese Maßnahme soll einer europaweiten Harmonisierung den Weg ebnen und eine entsprechende europäische Richtlinie in deutsches Recht umsetzen. Sie dient dem Ziel, die Vergleichbarkeit von Finanzierungsangeboten auch über die Landesgrenzen hinweg zu verbessern. Was änderte sich?
Die übrigen Rahmenbedingungen hat der Verordnungsgeber damals nicht geändert. Seit dem 11. Juni 2010 ist eine neue Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft getreten. Im Rahmen dieser gelten neue Regelungen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses bei Immobiliendarlehen. Was zum Verbraucherschutz gedacht war, sorgt für komplette Verwirrung bei den Verbrauchern, weil es unter Umständen dazu führt, daß der Effektivzins unterhalb des Sollzinses liegt. Mehr dazu bei der Stiftung Warentest: Finanztest 10/2010 |