Als Baujahr eines Gebäudes gilt das Jahr der Bezugsfertigstellung. Bei Gebäuden, die durch Schäden teilweise unbenutzbar geworden
waren und wiederhergestellt wurden, gilt das Jahr der ursprünglichen
Errichtung, bei total zerstörten und wiederaufgebauten Gebäuden
das Jahr des Wiederaufbaus als Baujahr. Das Baujahr der Wohneinheiten wird vom Baujahr des Gebäudes abgeleitet. |