Mancher Arbeitgeber fördert den Erwerb von eigengenutztem Wohnraum durch zinsgünstige Darlehen. In der Personalabteilung erfährt man die Bedingungen zur Gewährung eines solchen Darlehens. Vorteile:
Bei der Darlehensgewährung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer
liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug nur vor, wenn das Darlehen günstiger
als sonst üblich gewährt wird. Zinsvorteile sind regelmäßig nach §
8 Abs. 2 EStG zu bewerten. Nach der Vereinfachungsregelung des R 31
Abs. 11 LStR 2000 wird eine Zinsersparnis als steuerpflichtiger Arbeitslohn
- wie bisher - nicht zugerechnet, wenn die Summe der noch nicht getilgten
Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums DM 5.000,- nicht übersteigt.
Seit 1. Januar 2000 werden Zinsvorteile angenommen, soweit der Effektivzins
für das einzelne Darlehen 5,5 v.H. (vor dem 1.1.2000: 6 v.H.) unterschreitet.
Für die Beurteilung des Effektivzinses sind mehrere Darlehen getrennt
zu beurteilen. Das gilt auch, wenn sie der Finanzierung desselben Objekts
dienen und dieselbe Laufzeit haben. Bei der 5.000 DM-Grenze kommt es jedoch auf die Summe aller zinsloser bzw. zinsverbilligter Darlehen an. Die Minderung des maßgebenden Effektivzinssatzes gilt auch für Arbeitgeberdarlehen, die vor dem 1.1.2000 gewährt wurden. |