Baufinanzierungslexikon

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Buchstabe - A

Arbeitgeberdarlehen

Mancher Arbeitgeber fördert den Erwerb von eigengenutztem Wohnraum durch zinsgünstige Darlehen. In der Personalabteilung erfährt man die Bedingungen zur Gewährung eines solchen Darlehens.

Vorteile:

  • Mitarbeiter erhält ein zinsgünstiges und zinssicheres Darlehen für wohnwirtschaftliche Maßnahmen.
  • Arbeitgeber-Darlehen als steuerfreie und sozialabgabenfreie "Gehaltserhöhung".
  • Vermögenswirksame Leistungen des Mitarbeiters können miteingesetzt werden.
  • Modell auf Bausparbasis passt sich der Finanzierungssituation des Mitarbeiters an: Nach Zuteilung des Bausparvertrags wird die monatliche Leistung geringer und Sondertilgungen sind jederzeit möglich.
  • weitere staatliche Förderungen können in Anspruch genommen werden.

Bei der Darlehensgewährung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug nur vor, wenn das Darlehen günstiger als sonst üblich gewährt wird. Zinsvorteile sind regelmäßig nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten. Nach der Vereinfachungsregelung des R 31 Abs. 11 LStR 2000 wird eine Zinsersparnis als steuerpflichtiger Arbeitslohn - wie bisher - nicht zugerechnet, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums DM 5.000,- nicht übersteigt. Seit 1. Januar 2000 werden Zinsvorteile angenommen, soweit der Effektivzins für das einzelne Darlehen 5,5 v.H. (vor dem 1.1.2000: 6 v.H.) unterschreitet. Für die Beurteilung des Effektivzinses sind mehrere Darlehen getrennt zu beurteilen. Das gilt auch, wenn sie der Finanzierung desselben Objekts dienen und dieselbe Laufzeit haben.

Bei der 5.000 DM-Grenze kommt es jedoch auf die Summe aller zinsloser bzw. zinsverbilligter Darlehen an. Die Minderung des maßgebenden Effektivzinssatzes gilt auch für Arbeitgeberdarlehen, die vor dem 1.1.2000 gewährt wurden.


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