Baufinanzierungslexikon

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Buchstabe - A

Abteilung I - III des Grundbuches

Das Grundbuch unterteilt sich in drei sogenannte Abteilungen:

  1. Abteilung I gibt Aufschluß über die Eigentumsverhältnisse; hier wird der Name des Eigentümers bzw. mehrerer Eigentümer eingetragen. Außerdem finden sich Angaben darüber, wie das Grundstück erworben wurde, also zum Beispiel durch eine Zwangsversteigerung, durch Kauf oder Erbschaft.
  2. Abteilung II verzeichnet alle Lasten und Beschränkungen eines Grundstücks, mit Ausnahme der Grundpfandrechte. Hier sind beispielsweise Vorkaufsrechte nach dem Baugesetzbuch vermerkt oder auch sogenannte Dienstbarkeiten wie etwa ein Geh- und Fahrrecht für den Nachbarn.
  3. Abteilung III beinhaltet alle Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, mit denen ein Grundstück belastet ist. Bei einer Grundschuldbestellung wird oft die Unterwerfung des Grundeigentümers in die sofortige Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen festgelegt, falls er sein Darlehen nicht zurückbezahlt. Wichtig für alle Immobilienkäufer: Vor dem Kauf, sollten Sie unbedingt das Grundbuch einsehen oder vom Notar einsehen lassen. Wer dafür keine Zeit hat, könnte böse Überraschungen erleben.


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