BGB - § 609. Fälligkeit der Rückerstattung

Bücherschrank
(1) Ist für die Rückerstattung eines Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, daß der Gläubiger oder der Schuldner kündigt.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt bei Darlehen von mehr als dreihundert Deutsche Mark drei Monate, bei Darlehen von geringerem Betrag einen Monat.
(3) Sind Zinsen nicht bedungen, so ist der Schuldner auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.

Zur Übersicht BGB bzw. zur Übersicht BGB Darlehen bzw. zu §607 | §608 | §609 | §609a | §610


HomeHome

EnzyklopädieZurück
SiteService.delast update 25.03.2024