Seit
über 20 Jahren dürfen bei der Hausinstallation keine Leitungsrohre aus
Blei mehr verwendet werden.
In Altbauten finden sich noch häufig Bleirohre, durch die das Trinkwasser
fließt. Je nach chemischer Eigenschaft des Trinkwassers kann Blei gelöst
werden, und die Bewohner des Hauses nehmen regelmäßig eine bestimmte Bleimenge
über das Trinkwasser zu sich, was zu einer schleichenden Vergiftung führen
kann.
Mieter können sich gegen Bleirohre wehren, wenn das Trinkwasser eine
überhöhte Bleikonzentration aufweist. Nach der Trinkwasserverordnung sind
höchstens 40 Mikrogramm pro Liter erlaubt. Ansprüche auf Schadensersatz
oder Austausch der Bleirohre kann der Mieter nur dann gegen die Wasserwerke
richten, wenn schon das in das Haus gelieferte Trinkwasser einen erhöhten
Bleigehalt aufweist. Beruht die hohe Bleikonzentration aber auf Bleirohren
in der veralteten Hausinstallation, muß sich der Mieter an den Vermieter
halten.
Soweit die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung regelmäßig und spürbar
überschritten werden, liegt ein Mangel der Mietsache vor. Der Mieter ist
zu einer Mietminderung zwischen 5 und 10 Prozent berechtigt. Der Vermieter
muß diesen Mangel der Mietsache beseitigen, notfalls muß er die
Bleirohre komplett austauschen. Dieser Austausch ist keine Modernisierung,
die zu einer Mieterhöhung führt. Der Austausch der Bleirohre ist eine
Instandsetzungsmaßnahme, die der Vermieter bezahlen muß.
Wir raten, in Altbauten zu prüfen, ob noch Bleirohre in der Hausinstallation
vorhanden sind. In diesem Fall sollte man das Trinkwasser vor jeder Nutzung
einige Zeit ablaufen lassen. Hat das Wasser längere Zeit in der Leitung
gestanden, zum Beispiel am frühren Morgen, ist die Bleikonzentration besonders
hoch. Klarheit über die genaue Bleikonzentration muß dann ein Gutachten
schaffen.
Für weitere Informationen können Sie sich an die örtlichen
Gesundheitsämter, den Mieterverein oder Hausbesitzerverein wenden.
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