Enzyklopädie
Steuerrecht

Erschließungsbeiträge: nachträgliche Anschaffungskosten

Vom Grundstückseigentümer aufgrund einer Satzungsänderung von der Gemeinde nach Jahren nachgeforderte Erschließungsbeiträge sind nachträgliche Anschaffungskosten für Grund und Boden, wenn die Gemeinde lediglich den Bewertungsmaßstab geändert hat, die Beitragspflicht als solche ihren Grund nach wie vor in einer erstmaligen Erschließungsmaßnahme hat.

(Bundesfinanzhof, III R 114/95 vom 03.07.1997)

Grundschulden als Sicherheit für fremde Schulden

Werden Darlehen aufgenommen um Grundschulden, die als Sicherheit für fremde Schulden bestellt sind, abzulösen, so sind die für diese Darlehen aufgewendeten Zinsen und Kreditkosten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

(Bundesfinanzhof, IX R 89/94 vom 29.07.1997)

Einkunftserzielungsabsicht bei Immobilienerwerb

Ist beim Erwerb einer Immobilie ersichtlich, daß diese kurz nach Ablauf der Spekulationsfrist veräußert werden soll, und steht ferner fest, daß bis zu diesem Zeitpunkt ein Gesamtüberschuß nicht erzielt werden kann, ist eine Einkunfterzielungsabsicht zu verneinen.

(Finanzgericht München, 1 K 3247/94 vom 23.07.1997)

keine Grunderwerbssteuer bei transportablem Haus

Beim Erwerb von Grundstücken und Häusern oder Eigentumswohnungen fällt in der Regel Grunderwerbssteuer an. Eine Ausnahme bildet aber der Erwerb eines transportfähigen Hauses. Voraussetzung ist, daß das Haus beim Kauf oder Pachtbeginn des Grundstücks noch nicht auf dem Grundstück steht. Dies entschied der Bundesfinanzhof in einem Fall, in dem das Grundstück und das Haus zum gleichen Zeitpunkt gekauft wurden, aber noch nicht zusammengeführt waren.

(Bundesfinanzhof II R 46/95)

Baumängel: Kosten nicht absetzbar

Kosten für Beseitigung eines Wohnungsschadens der auf Baumängeln beruht, können nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgezogen werden. Derartige Aufwendungen erfüllen nicht die für eine Absetzbarkeit notwendigen Kriterien. Voraussetzungen für den Abzug sei eine außergewöhnliche und zwangsläufige Belastung. Schäden, die auf Baumängel zurückzuführen sind, seien erfahrungsgemäß nicht ungewöhnlich und eine fehlerhafte Bauausführung kein unabwendbares Ereignis, da die Mängel bereits bei der Abnahme hätten festgestellt und behoben werden können. Der Wohnungseigentümer hatte Feuchtigkeitsschäden beheben lassen, die auf mittlerweile verjährten Bauschäden beruhten.

(Finanzgericht Hamburg, II K 262/99)
Trinkgelder: Lohnsteuerabzug durch Arbeitgeber

Üblicherweise von einem Dritten für eine Arbeitsleistung gezahlte Trinkgelder gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie unterliegen dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber aber nur, soweit dieser über deren Höhe in Kenntnis gesetzt wird.

(BFH, Urteil v. 24.10.97, VI R 23/94)
Lohnsteuerhaftung des GF

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch dann für einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer, wenn er keinen unmittelbaren Zugriff auf die Mittel hat, aus denen die Arbeitslöhne gezahlt wurden, wenn die Löhne aber von einer verbundenen Gesellschaft gezahlt wurden, für die Arbeitnehmer mit Wissen und Wollen des Geschäftsführers tätig wurden.

(FG Hamburg, Urteil v. 22.5. 97, 11 161/95, Nichtzulassungsbeschw. eingelegt, Az. des BFH: VIl B 207/97)


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