Erschließungsbeiträge:
nachträgliche Anschaffungskosten
Vom Grundstückseigentümer aufgrund einer Satzungsänderung
von der Gemeinde nach Jahren nachgeforderte Erschließungsbeiträge
sind nachträgliche Anschaffungskosten für Grund und Boden, wenn
die Gemeinde lediglich den Bewertungsmaßstab geändert hat,
die Beitragspflicht als solche ihren Grund nach wie vor in einer erstmaligen
Erschließungsmaßnahme hat.
(Bundesfinanzhof, III R 114/95 vom 03.07.1997)
Grundschulden als
Sicherheit für fremde Schulden
Werden Darlehen aufgenommen um Grundschulden, die als Sicherheit für
fremde Schulden bestellt sind, abzulösen, so sind die für diese
Darlehen aufgewendeten Zinsen und Kreditkosten nicht als Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
(Bundesfinanzhof, IX R 89/94 vom 29.07.1997)
Einkunftserzielungsabsicht
bei Immobilienerwerb
Ist beim Erwerb einer Immobilie ersichtlich, daß diese kurz nach
Ablauf der Spekulationsfrist veräußert werden soll, und steht
ferner fest, daß bis zu diesem Zeitpunkt ein Gesamtüberschuß
nicht erzielt werden kann, ist eine Einkunfterzielungsabsicht zu verneinen.
(Finanzgericht München, 1 K 3247/94
vom 23.07.1997)
keine Grunderwerbssteuer
bei transportablem Haus
Beim Erwerb von Grundstücken und Häusern oder Eigentumswohnungen fällt
in der Regel Grunderwerbssteuer an. Eine Ausnahme bildet aber der Erwerb
eines transportfähigen Hauses. Voraussetzung ist, daß das Haus beim Kauf
oder Pachtbeginn des Grundstücks noch nicht auf dem Grundstück steht.
Dies entschied der Bundesfinanzhof in einem Fall, in dem das Grundstück
und das Haus zum gleichen Zeitpunkt gekauft wurden, aber noch nicht zusammengeführt
waren.
(Bundesfinanzhof II R 46/95)
Baumängel: Kosten
nicht absetzbar
Kosten für Beseitigung eines Wohnungsschadens der auf Baumängeln
beruht, können nicht als außergewöhnliche Belastungen
von der Steuer abgezogen werden. Derartige Aufwendungen erfüllen
nicht die für eine Absetzbarkeit notwendigen Kriterien. Voraussetzungen
für den Abzug sei eine außergewöhnliche und zwangsläufige
Belastung. Schäden, die auf Baumängel zurückzuführen
sind, seien erfahrungsgemäß nicht ungewöhnlich und eine
fehlerhafte Bauausführung kein unabwendbares Ereignis, da die Mängel
bereits bei der Abnahme hätten festgestellt und behoben werden können.
Der Wohnungseigentümer hatte Feuchtigkeitsschäden beheben lassen,
die auf mittlerweile verjährten Bauschäden beruhten.
(Finanzgericht Hamburg, II K 262/99)
Trinkgelder:
Lohnsteuerabzug durch Arbeitgeber
Üblicherweise von einem Dritten für eine Arbeitsleistung
gezahlte Trinkgelder gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit. Sie unterliegen dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber aber
nur, soweit dieser über deren Höhe in Kenntnis gesetzt wird.
(BFH, Urteil v. 24.10.97, VI R 23/94)
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch dann für
einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer, wenn er keinen unmittelbaren
Zugriff auf die Mittel hat, aus denen die Arbeitslöhne gezahlt wurden,
wenn die Löhne aber von einer verbundenen Gesellschaft gezahlt wurden,
für die Arbeitnehmer mit Wissen und Wollen des Geschäftsführers tätig
wurden.
(FG Hamburg, Urteil v. 22.5. 97,
11 161/95, Nichtzulassungsbeschw. eingelegt, Az. des BFH: VIl B 207/97)
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