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(1) |
(aufgehoben)
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(2) |
(aufgehoben)
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(3) |
(aufgehoben)
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(4) |
Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von Kindergeld
und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit geringem Einkommen
der Anspruch eines Jahres vor 1996 maßgeblich, finden die
§ 10, § 11 und § 11a des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum
31.12.1995 geltenden Fassung Anwendung.
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(5) |
Abweichend von § 64 Abs. 2 und 3 steht
Berechtigten, die für Dezember 1990 für ihre Kinder Kindergeld
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bezogen
haben, das Kindergeld für diese Kinder auch für die folgende
Zeit zu, solange sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
in diesem Gebiet beibehalten und die Kinder die Voraussetzungen ihrer
Berücksichtigung weiterhin erfüllen. § 64 Abs. 2 und 3 ist
insoweit erst für die Zeit vom Beginn des Monats an anzuwenden,
in dem ein hierauf gerichteter Antrag bei der zuständigen Stelle
eingegangen ist; der hiernach Berechtigte muß die nach Satz
1 geleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen. |
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