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(1) |
Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung
erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch
erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Einspruch
nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens-
oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.
Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten
entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines
Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
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(2) |
Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten
oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes
zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig
war.
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(3) |
Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu
erstattenden Aufwendungen fest. Die Kostenentscheidung bestimmt auch,
ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne
des Absatzes 2 notwendig war. |
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