EStG - §76. Pfändung

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Der Anspruch auf Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1 kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden. Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ist nicht pfändbar. Für die Höhe des pfändbaren Betrages gilt:

1. Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1 gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes nach § 66 Abs. 1 Satz 1 auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1 durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1 oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.

2. Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.


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