Der Anspruch auf Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1 kann nur
wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das
bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird,
gepfändet werden. Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ist
nicht pfändbar. Für die Höhe des pfändbaren
Betrages gilt:
1. Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder,
für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld nach § 66 Abs.
1 Satz 1 gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag
möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des
Kindergeldes nach § 66 Abs. 1 Satz 1 auf jedes dieser Kinder entfällt.
Ist das Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1 durch die Berücksichtigung
eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten
Person Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1 oder dieser oder dem
Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder
zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung
des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer
Betracht.
2. Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes
bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten
Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger
Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes
zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden,
ergibt.
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