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Absatz 1 gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung
von Kindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch eines
mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden
Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld
für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt
werden kann oder konnte.
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