(1) |
Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1
Satz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte
ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes
berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der
sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.
Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit
nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines
Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die
Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann
auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt
gewährt.
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(2) |
Ist ein Kindergeldberechtigter auf Grund richterlicher Anordnung
länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung
untergebracht, ist das Kindergeld an den Unterhaltsberechtigten
auszuzahlen, soweit der Kindergeldberechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig
ist und er oder die Unterhaltsberechtigten es beantragen.
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