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(1) |
Steht Personen, die
1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis
stehen, mit Ausnahme der Ehrenbeamten, oder
2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen erhalten oder
3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines
Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, einer
Anstalt oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind, einschließlich
der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, Kindergeld nach
Maßgabe dieses Gesetzes zu, wird es von den Körperschaften,
Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts festgesetzt
und ausgezahlt. Die genannten juristischen Personen sind insoweit
Familienkasse.
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(2) |
Der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank
AG und der Deutschen Telekom AG obliegt die Durchführung dieses
Gesetzes für ihre jeweiligen Beamten und Versorgungsempfänger
in Anwendung des Absatzes 1.
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(3) |
Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge oder
Arbeitsentgelt
1. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich der Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts oder
2. von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege, einem
diesem unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Mitgliedsverband
oder einer einem solchen Verband angeschlossenen Einrichtung oder
Anstalt erhalten.
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(4) |
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die voraussichtlich
nicht länger als sechs Monate in den Kreis der in Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 Bezeichneten eintreten.
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(5) |
Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung von Bezügen
oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1) gegenüber einem Berechtigten,
so ist für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig:
1. bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen
Bezügen oder Arbeitsentgelt der Rechtsträger, dem die
Zahlung der anderen Bezüge oder des Arbeitsentgelts obliegt;
2. bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge der Rechtsträger,
dem die Zahlung der neuen Versorgungsbezüge im Sinne der
beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften obliegt;
3. bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1 Nr.
3) mit Bezügen aus einem der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten
Rechtsverhältnisse der Rechtsträger, dem die Zahlung
dieser Bezüge obliegt;
4. bei Zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte (Absatz 1 Satz
1 Nr. 3) der Rechtsträger, dem die Zahlung des höheren
Arbeitsentgelts obliegt oder - falls die Arbeitsentgelte gleich
hoch sind - der Rechtsträger, zu dem das zuerst begründete
Arbeitsverhältnis besteht.
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(6) |
Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines
Monats aus dem Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Bezeichneten
aus oder tritt er im Laufe eines Monats in diesen Kreis ein, so wird
das Kindergeld für diesen Monat von der Stelle gezahlt, die bis
zum Ausscheiden oder Eintritt des Berechtigten zuständig war.
Dies gilt nicht, soweit die Zahlung von Kindergeld für ein Kind
in Betracht kommt, das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt bei
dem Berechtigten nach § 63 zu berücksichtigen ist. Ist in einem
Fall des Satzes 1 das Kindergeld bereits für einen folgenden
Monat gezahlt worden, so muß der für diesen Monat Berechtigte
die Zahlung gegen sich gelten lassen.
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(7) |
Der nach § 67 Abs. 1 erforderliche Antrag auf Kindergeld ist an
die Stelle zu richten, die für die Festsetzung der Bezüge
oder des Arbeitsentgelts zuständig ist.
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(8) |
In den Abrechnungen der Bezüge und
des Arbeitsentgelts ist das Kindergeld gesondert auszuweisen. Der
Rechtsträger hat die Summe des von ihm für alle Berechtigten
ausgezahlten Kindergeldes dem Betrag, den er insgesamt an Lohnsteuer
einzubehalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung
gesondert abzusetzen. Übersteigt das insgesamt ausgezahlte Kindergeld
den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, so wird
der übersteigende Betrag dem Rechtsträger auf Antrag von
dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den
Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.
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(9) |
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden
Kindergeldansprüche auf Grund über- oder zwischenstaatlicher
Rechtsvorschriften durch die Familienkassen der Bundesanstalt für
Arbeit festgesetzt und ausgezahlt. Dies gilt auch für Fälle,
in denen Kindergeldansprüche sowohl nach Maßgabe dieses
Gesetzes als auch auf Grund über- oder zwischenstaatlicher
Rechtsvorschriften bestehen. |
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