Die Meldebehörden übermitteln in regelmäßigen
Abständen den Familienkassen nach Maßgabe einer auf Grund
des § 20 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung
die in § 18 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes genannten Daten
aller Einwohner, zu deren Person im Melderegister Daten von minderjährigen
Kindern gespeichert sind, und dieser Kinder, soweit die Daten nach
ihrer Art für die Prüfung der Rechtmäßigkeit
des Bezuges von Kindergeld geeignet sind.
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