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(1) |
Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
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(2) |
Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt,
der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in
den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen
Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden,
so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung
nicht getroffen, so bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag
den Berechtigten. Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes
Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im
gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das
Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen
Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber
der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet
hat.
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(3) |
Ist das Kind nicht in den Haushalt eines
Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige,
der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere Berechtigte
dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige,
der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich
hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem
Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das
Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so
gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. |
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