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(1) |
Die Vorschriften über Sonderabschreibungen
nach § 3 Abs. 1 des Steueränderungsgesetzes vom 06.03.1990 (GBl.
I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit § 7 der Durchführungsbestimmung
zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die
Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz
- vom 16.03.1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) sind auf Wirtschaftsgüter
weiter anzuwenden, die nach dem 31.12.1989 und vor dem 01.01.1991
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angeschafft
oder hergestellt worden sind.
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(2) |
Rücklagen nach § 3 Abs. 2 des Steueränderungsgesetzes
vom 06.03.1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit § 8 der
Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften
über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer
- Steueränderungsgesetz - vom 16.03.1990 (GBl. I Nr. 21 S.
195) dürfen, soweit sie zum 31.12.1990 zulässigerweise
gebildet worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt fortgeführt
werden. Sie sind spätestens im Veranlagungszeitraum 1995 gewinn-
oder sonst einkünfteerhöhend aufzulösen. Sind vor
dieser Auflösung begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft
oder hergestellt worden, sind die in Rücklage eingestellten
Beträge von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen;
die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags im Veranlagungszeitraum
der Anschaffung oder Herstellung gewinn- oder sonst einkünfteerhöhend
aufzulösen.
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(3) |
Die Vorschrift über den Steuerabzugsbetrag
nach § 9 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur
Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft-
und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - vom 16.03.1990
(GBl. I Nr. 21 S. 195) ist für Steuerpflichtige weiter anzuwenden,
die vor dem 01.01.1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet eine Betriebsstätte begründet haben,
wenn sie von dem Tag der Begründung der Betriebsstätte
an zwei Jahre lang die Tätigkeit ausüben, die Gegenstand
der Betriebsstätte ist. |
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