Bei Steuerpflichtigen, die am 31.12.1990 einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten,
gilt folgendes:
1. § 7 Abs. 5 ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31.12.1990 angeschafft
oder hergestellt worden sind.
2. (aufgehoben).
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