(2) |
Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Bewertungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10.12.1965 - BGBl. I S. 1861 -, zuletzt
geändert durch das Bewertungsänderungsgesetz 1971 vom
27.07.1971 - BGBl. I S. 1157) gehörenden Grund und Bodens
ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgütern
(§ 34 Abs. 2 Bewertungsgesetz) am 01.07.1970 maßgebend;
dabei sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten
im Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne
Nutzung einzubeziehen. Es sind anzusetzen:
1. Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr.
4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976
(BGBl. I S. 3341), zu schätzen sind, für jedes katastermäßig
abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutscher Mark, der sich
ergibt, wenn die für das Flurstück am 01.07.1970 im amtlichen
Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster)
ausgewiesene Ertragsmeßzahl vervierfacht wird. Abweichend
von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile
a) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau 4,00 Deutsche Mark
je Quadratmeter,
b) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen 5,00 Deutsche
Mark je Quadratmeter anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt
gegenüber bis zum 30.06.1972 eine Erklärung über
die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Flächen
abgibt,
2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je Quadratmeter
1,00 Deutsche Mark,
3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag,
der sich unter Berücksichtigung der maßgebenden Lagenvergleichszahl
(Vergleichszahl der einzelnen Weinbaulage, § 39 Abs. 1 Satz 3 und
§ 57 Bewertungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit
Faßweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle
ergibt:
Lagenvergleichszahl |
Ausgangsbetrag je Quadratmeter in DM |
bis 20
|
|
2,50
21 bis 30 |
3,50 |
31 bis 40 |
5,00 |
41 bis 50 |
7,00 |
51 bis 60 |
8,00 |
61 bis 70 |
9,00 |
71 bis 100 |
10,00 |
über 100 |
12,50 |
4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung findet, je Quadratmeter
1,00 Deutsche Mark,
5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten
im Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes je Quadratmeter
5,00 Deutsche Mark,
6. für Flächen des Geringstlandes je Quadratmeter 0,25
Deutsche Mark,
7. für Flächen des Abbaulandes je Quadratmeter 0,50
Deutsche Mark,
8. für Flächen des Unlandes je Quadratmeter 0,10 Deutsche
Mark.
|
(4) |
Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden
Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag anzusetzen:
1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 01.01.1964 festgestellte
Einheitswert. Wird auf den 01.01.1964 kein Einheitswert festgestellt
oder hat sich der Bestand des Grundstücks nach dem 01.01.1964
und vor dem 01.07.1970 verändert, so ist der Wert maßgebend,
der sich ergeben würde, wenn das Grundstück nach seinem
Bestand vom 01.07.1970 und nach den Wertverhältnissen vom 01.01.1964
zu bewerten wäre;
2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Nummer
1 ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.
|