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(1) |
Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigter
Steuerpflichtiger einen Anteil an einer in dem Zeitpunkt des Erwerbs
oder in dem Zeitpunkt der Gewinnminderung unbeschränkt steuerpflichtigen
Kapitalgesellschaft von einem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner
oder von einem Sondervermögen im Sinne des § 38, des § 43a,
§ 44, § 50a oder des § 50c des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
erworben, sind Gewinnminderungen, die
1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder
2. durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils im Jahr
des Erwerbs oder in einem der folgenden neun Jahre entstehen, bei
der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen, soweit der Ansatz
des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung nur
auf Gewinnausschüttungen oder auf organschaftliche Gewinnabführungen
zurückgeführt werden kann und die Gewinnminderungen insgesamt
den Sperrbetrag im Sinne des Absatzes 4 nicht übersteigen.
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(2) |
Setzt die Kapitalgesellschaft nach dem Erwerb des Anteils ihr
Nennkapital herab, ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden,
soweit für Leistungen an den Steuerpflichtigen verwendbares
Eigenkapital im Sinne des § 29 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes
als verwendet gilt.
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(3) |
Wird die Kapitalgesellschaft im Jahr des Erwerbs oder in einem
der folgenden neun Jahre aufgelöst und abgewickelt, erhöht
sich der hierdurch entstehende Gewinn des Steuerpflichtigen um den
Sperrbetrag. Das gleiche gilt, wenn die Abwicklung der Gesellschaft
unterbleibt, weil über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist.
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(4) |
Sperrbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten
und dem Nennbetrag des Anteils, bei Stückaktien des auf sie
im Zeitpunkt des Erwerbs entfallenden anteiligen Betrags des Grundkapitals.
Hat der Erwerber keine Anschaffungskosten, tritt an deren Stelle
der für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebende Wert.
Der Sperrbetrag verringert sich, soweit eine Gewinnminderung nach
Absatz 1 nicht anerkannt worden ist. In den Fällen der Kapitalherabsetzung
sowie der Auflösung der Kapitalgesellschaft erhöht sich
der Sperrbetrag um den Teil des Nennkapitals, der auf den erworbenen
Anteil entfällt und im Zeitpunkt des Erwerbs nach § 29 Abs.
3 des Körperschaftsteuergesetzes zum verwendbaren Eigenkapital
der Kapitalgesellschaft gehört.
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(5) |
Wird ein Anteil an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand erworben, gelten die Absätze
1 bis 4 sinngemäß, soweit die Gewinnminderungen anteilig
auf anrechnungsberechtigte Steuerpflichtige entfallen. Satz 1 gilt
sinngemäß für anrechnungsberechtigte stille Gesellschafter,
die Mitunternehmer sind.
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(6) |
Wird ein nichtanrechnungsberechtigter Anteilseigner mit einem
Anteil an einer Kapitalgesellschaft anrechnungsberechtigt, sind
die Absätze 1 bis 5 insoweit sinngemäß anzuwenden.
Gehört der Anteil zu einem Betriebsvermögen, tritt an
die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, mit dem der Anteil nach
den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung in einer
Bilanz zu dem Zeitpunkt anzusetzen wäre, in dem die Anrechnungsberechtigung
eintritt.
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(7) |
Bei einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft, die
unmittelbar oder mittelbar einen Anteil im Sinne des Absatzes 1 erworben
hat, sind Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des niedrigeren
Teilwerts oder durch die Veräußerung oder Entnahme des
Anteils oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Nennkapitals
der Kapitalgesellschaft entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht
zu berücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts
oder die sonstige Gewinnminderung darauf zurückzuführen
ist, daß Gewinnausschüttungen im Sinne des Absatzes 1 weitergeleitet
worden sind. Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend.
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(8) |
Bei Rechtsnachfolgern des anrechnungsberechtigten Steuerpflichtigen,
die den Anteil innerhalb des in Absatz 1 bezeichneten Zeitraums
erworben haben, sind während der Restdauer dieses Zeitraums
die Absätze 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden. Das gleiche
gilt bei jeder weiteren Rechtsnachfolge.
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(9) |
Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn die Anschaffungskosten
der im Veranlagungszeitraum erworbenen Anteile höchstens 100.000
Deutsche Mark betragen.
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(10) |
Werden die Anteile über die Börse erworben, sind die
Absätze 1 bis 9 nur anzuwenden, soweit nicht § 36 Abs. 2
Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g anzuwenden ist und
a) zwischen dem Erwerb der Anteile und der Veräußerung
dieser oder gleichartiger Anteile nicht mindestens 10 Tage liegen
und der Gewinnverwendungsbeschluß der ausschüttenden
Kapitalgesellschaft in diesen Zeitraum fällt oder
b) die oder gleichartige Anteile unmittelbar oder mittelbar zu
Bedingungen rückveräußert werden, die allein oder
im Zusammenhang mit anderen Vereinbarungen dazu führen, daß
das Kursrisiko begrenzt ist oder
c) die Gegenleistung für den Erwerb der Anteile ganz oder
teilweise in der Verpflichtung zur Übertragung nicht oder nicht
voll dividendenberechtigter Aktien besteht, es sei denn, der Erwerber
macht glaubhaft, daß der Veräußerer, bei mittelbarem
Erwerb über zwischengeschaltete Veräußerer jeder
Veräußerer, anrechnungsberechtigt ist.
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(11) |
Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer
berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft
im Sinne des Absatzes 1 von einem anrechnungsberechtigten Anteilseigner
erworben, sind die Absätze 1 bis 8 entsprechend anzuwenden. Dies
gilt nicht, wenn die Veräußerung durch den Rechtsvorgänger
bei diesem steuerpflichtig ist. Satz 1 gilt entsprechend bei unentgeltlich
erworbenen oder in ein Betriebsvermögen eingelegten Anteile,
es sei denn, eine Veräußerung der Anteile anstelle der
unentgeltlichen Übertragung oder der Einlage wäre steuerpflichtig
gewesen. |
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