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(1) |
Für die Außenprüfung der
Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer
ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.
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(2) |
Für die Mitwirkungspflicht des
Arbeitgebers bei der Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung.
Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem
mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft
über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen
die etwa in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten sowie die
Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. Dies
gilt auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer
des Arbeitgebers sind oder waren. |
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