Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten
darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall
die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sind
für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter
zuständig, so erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen
Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung)
des Arbeitgebers im Inland befindet. Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt,
so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte
mit den meisten Arbeitnehmern befindet. In den Fällen der Sätze
2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter,
das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls
die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben
sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten die
Auskunft von Bedeutung ist.
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