(1) |
Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß
das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nr. 38 gewährt,
die Einkommensteuer für den Teil der Prämien, der nicht
steuerfrei ist, pauschal erhebt. Bemessungsgrundlage der pauschalen
Einkommensteuer ist der gesamte Wert der Prämien, die den im
Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen. Der Pauschsteuersatz
beträgt 2 vom Hundert. |
(2) |
Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Abs. 3 sinngemäß
anzuwenden. Das Unternehmen hat die Prämienempfänger
von der Steuerübernahme zu unterrichten.
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(3) |
Über den Antrag entscheidet das Betriebsstättenfinanzamt
des Unternehmens (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Hat das Unternehmen
mehrere Betriebsstättenfinanzämter, so ist das Finanzamt
der Betriebsstätte zuständig, in der die für die
pauschale Besteuerung maßgebenden Prämien ermittelt werden.
Die Genehmigung zur Pauschalierung wird mit Wirkung für die
Zukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt
sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschütteten Prämien.
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(4) |
Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von
dem Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte
im Sinne des Absatzes 3 anzumelden und spätestens am zehnten
Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt
abzuführen.
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