(1) |
Die Anrechnung von Körperschaftsteuer nach §
36 Abs. 2 Nr. 3 ist einem Anteilseigner mit beherrschendem Einfluß
auf die ausschüttende Körperschaft oder Personenvereinigung
zu versagen oder bei ihm rückgängig zu machen, soweit die
anzurechnende Körperschaftsteuer nicht durch die ihr entsprechende
gezahlte Körperschaftsteuer gedeckt ist und nach Beginn der Vollstreckung
wegen dieser rückständigen Körperschaftsteuer anzunehmen
ist, daß die vollständige Einziehung keinen Erfolg haben
wird. Das gleiche gilt für einen wesentlich beteiligten Anteilseigner
ohne beherrschenden Einfluß.
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(2) |
Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der beherrschende Einfluß
oder die wesentliche Beteiligung zu einem Zeitpunkt innerhalb der
letzten drei Jahre vor dem Jahr der Ausschüttung bestanden
hat. Ein Anteilseigner gilt als wesentlich beteiligt im Sinne des
Absatzes 1, wenn er zu mehr als 25 vom Hundert unmittelbar oder
mittelbar beteiligt war.
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(3) |
Wird die Anrechnung rückgängig gemacht, so ist der Steuerbescheid
zu ändern.
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(4) |
Soweit die Körperschaftsteuer nachträglich gezahlt wird,
ist bei dem Anteilseigner die Anrechnung durchzuführen und
der Steuerbescheid zu ändern.
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