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(1) |
Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt
sich in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 vorbehaltlich
des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die auf den Gewinn dieser Veranlagungszeiträume
aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höchstens
jedoch um 1.000 Deutsche Mark, wenn der Gewinn der in diesen Veranlagungszeiträumen
beginnenden Wirtschaftsjahre weder geschätzt noch nach § 13a
ermittelt worden ist und den Betrag von 40.000 Deutsche Mark nicht
übersteigt. Beträgt der Gewinn mehr als 40.000 Deutsche
Mark, so vermindert sich der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung
um 10 vom Hundert des Betrags, um den der Gewinn den Betrag von 40.000
Deutsche Mark übersteigt. Sind an einem solchen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb mehrere Steuerpflichtige beteiligt, so ist der Höchstbetrag
für die Steuerermäßigung auf die Beteiligten nach
ihrem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen. Die Anteile der Beteiligten
an dem Höchstbetrag für die Steuerermäßigung
sind gesondert festzustellen (§ 179 Abgabenordnung).
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(2) |
Die Steuerermäßigung darf beim Steuerpflichtigen
nicht mehr als insgesamt 1.000 Deutsche Mark betragen. Die auf den
Gewinn des Veranlagungszeitraums nach Absatz 1 Satz 1 entfallende
Einkommensteuer bemißt sich nach dem durchschnittlichen Steuersatz
der tariflichen Einkommensteuer; dabei ist dieser Gewinn um den Teil
des Freibetrags nach § 13 Abs. 3 zu kürzen, der dem Verhältnis
des Gewinns zu den Einkünften des Steuerpflichtigen aus Land-
und Forstwirtschaft vor Abzug des Freibetrags entspricht. Werden Ehegatten
nach den § 26, § 26b zusammen veranlagt, wird die Steuerermäßigung
jedem der Ehegatten gewährt, soweit sie Inhaber oder Mitinhaber
verschiedener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 sind. |
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